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08.05.2020 11:26 Alter: 5 yrs

Lockerungen für den Sport- und Vereinsbetrieb trotz Corona

Die ersten Lockerungen für den Sport sind beschlossen, doch was genau trifft auf das Sportschießen zu?

In einer Konferenz mit den Ministern hat die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel weitere Beschlüsse zu Lockerungen in der Coronavirusepidemie gefasst. Diese beinhaltete diesmal auch Lockerungen für den Sport.

Für den Sport- und Freizeitbereich gelten folgende Stufen:

Ab Donnerstag (7. Mai 2020) ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.

Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen müssen gewährleitstet sein. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.

Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.

Ab 11. Mai ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich.

Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausgenommen sind reine Spaßbäder.

Ab 30. Mai soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in Hallenbädern.
Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet.

Was genau bedeutet dies für das Sportschießen?

Genaue Angaben wie dieser Beschluss auf einzelne Sportarten herunterzubrechen ist, gibt es leider noch nicht. Sobald diese veröffentlicht werden, werden Sie von uns informiert. 

Sicher ist, dass seit dem 07.05.2020 das Bogen- und Flintenschießen im Freien wieder gestattet ist. Dies besagt § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO-NRW.  Wie offene oder teilbedeckte 25m- oder 50m- Schießstände zu behandeln sind, ist nicht eindeutig. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob und wie das Training bei Ihnen wieder möglich ist, wenden Sie sich bitte an ihr örtliches Ordnungsamt.

Sicher ist, dass ab dem 30.05.2020 Schießsport unter strengen Auflagen wieder möglich ist.

Wir empfehlen eine Anwesenheitsprotokoll zu führen. Also wer den Schießstand wann betreten und verlassen und wer hat wann und auf welchem Stand genutzt.