Corona Soforthilfe für Schützenvereine
Liebe Schützen,
anbei ein paar Informationen des Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bezirksregierung Arnsberg zur NRW-Soforthilfe 2020 und mögliche Nutzung durch Vereine.
Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (laufende Vermietung des Schützenhauses oder Schützenfestes in eigener Regie). Es müssen in den drei Monaten (Mitte März, April, Mai, Mitte Juni) Kosten entstehen, die durch das Nutzungsverbot von Hallen oder dem Ausfall des Schützenfestes (behördliches Verbot) nicht gedeckt werden können. Die Soforthilfe ist als wirtschaftliche Einnahme zu betrachten und muss daher versteuert (30%) werden. Die Soforthilfe sollte auf ein extra Konto eingezahlt und erst bei dringender Notwendigkeit angetastet werden! Eine Steuerprüfung in den nächsten Jahren gilt als sicher, die Kosten müssen genau beziffert werden und Restbeträge sind zurückzuzahlen.
Daher raten wir vor Antragsstellung dringend, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Antragsfrist am 31.5.2020 abläuft.
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- 2020-05-01_fassung_coronaschvo_ab_04.05.2020.pdf139 Ki